Rechtsprechung
BGH, 05.02.1953 - 4 StR 450/52 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,4044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 4 StR 450/52
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht (BGHSt 2, 125). - BGH, 31.05.1951 - 3 StR 106/51
Rechtsmittel
- RG, 30.03.1883 - 437/83
1. Auslegung des §. 246 Abs. 1 St.P.O. und Anwendung desselben in dem Falle, wenn …
Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 4 StR 450/52
Dass dem zuletzt vernommenen Angeklagten A. das Ergebnis der Vernehmung seines Mitangeklagten noch vor seiner eigenen Vernehmung mitgeteilt wurde, war nicht erforderlich; es genügte vielmehr eine Unterrichtung, nachdem beide Angeklagte wieder vorgelassen worden waren (RGSt 8, 153). - RG, 18.06.1934 - 2 D 539/34
Welche Beweiskraft kommt einer Beurkundung im Sitzungsprotokoll zu, die der …
Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 4 StR 450/52
Da mithin das Sitzungsprotokoll zur Zeit des Eingangs der Verfahrensrüge weder die Unterrichtung gemäss § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO, noch ihre Unterlassung bewies, so hat das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob die Unterrichtung erfolgt ist oder nicht (vgl. RGSt 68, 244).
- BGH, 04.07.1972 - 5 StR 282/72
Wiederherstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Vernehmung eines die zum …
Hieraus folgt, daß das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden hat, ob die Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden ist (vgl. BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953 in MDR 1953, 273,; RGSt 57, 394; 68, 244). - BGH, 12.03.1953 - 4 StR 614/52
Rechtsmittel
Da das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 StPO entspricht, weil es weder die Beweistatsachen noch die Beweismittel des Antrages ersehen lässt, eignet ihm auch nicht die ausschliessliche Beweiskraft des § 274 StPO; vielmehr war der Senat genötigt, die Lücke durch freie Beweisermittlungen auszufüllen (RGSt 63, 408, 410 f BGH Urt vom 5. Februar 1953 - 4 StR 450/52 -). - BGH, 04.11.1954 - 4 StR 485/54
Rechtsmittel
Eine Protokollergänzung - sei es auch nur durch eine der Urkundspersonen - (BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953; RGSt 68, 244) hat überhaupt nicht stattgefunden, war insbesondere bis zum Eingang der Revisionsrüge nicht einmal eingeleitet.